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Organigramm |
Satzung
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5.6 Mitarbeiterkreis Organisation
5.7 Projektleiter/-innen, Projektgruppen
1. NAMEN
1.1 Der "TURNVEREIN EINIGKEIT 1901 E.V. ESSEN - BURGALTENDORF"
(kurz: TVE Burgaltendorf) wurde am 10. März 1901 gegründet, hat seinen Sitz in
Essen - Burgaltendorf und ist unter der Nr. 20282 in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Essen eingetragen.
1.2 Der TVE ist Mitglied u.a. der Gemeinschaft Essener Turnvereine (GET), über
diese Mitglied des Rheinischen Turnerbundes und als solches Verein des Deutschen
Turner-Bundes sowie Mitglied der Fachverbände, an deren Wettkampf- bzw.
Spielbetrieb teilgenommen wird.
1.3 Die "TVE-Jugend" ist die Kinder- und Jugendorganisation des TVE
Burgaltendorf. Zu ihr gehören alle Kinder und Jugendlichen des Vereins sowie
ihre Mitarbeiter/-innen. Sie ist innerhalb des Vereins eigenständig.
2. ZWECK
2.1 Der TVE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er fördert den
Sport, die damit verbundene Jugend- und Seniorenarbeit sowie sozio-kulturelle
Belange. Ferner führt er Betreuungsmaßnahmen mit sportlichen Schwerpunkten an
Offenen Ganztagsschulen durch.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterbreitung
eines variantenreichen Sportangebots für alle Altersgruppen, durch die
Organisation von Freizeitaktivitäten sowie durch den Betrieb eines Sport-,
Freizeit- und Gesundheitszentrums mit dem Ziel, die Lebensfreude, die
Gesundheit, die soziale Interaktion und das Zusammengehörigkeitsgefühl seiner
Mitglieder zu fördern.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
2.4 Für die Vorstandsarbeit kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden.
3. GRUNDSÄTZE
Der Verein ist parteipolitisch neutral und räumt den Menschen aller Rassen und
Nationen die gleichen Rechte ein. Er engagiert sich für die Menschenrechte und
für religiöse und weltanschauliche Toleranz.
4. MITGLIEDSCHAFT
4.1 Mitgliedschaftsbeginn
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Wer Mitglied werden will, stellt
einen Aufnahmeantrag in Textform (per Vordruck ‘Aufnahmeantrag’) oder per
`Online-Aufnahmeantrag’ über die Internetseiten des Vereins. Wenn der
Antragsteller/die Antragstellerin eindeutig erkennbar ist, ist der
Aufnahmeantrag auch ohne Unterschrift rechtsgültig.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
4.2 Mitgliedschaftsende
4.2.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und ist dem Verein spätestens zwei
Wochen vor Jahresende schriftlich mitzuteilen.
4.2.2 Insbesondere wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder gegen das im Vereinsbereich geltende Recht kann ein Mitglied durch
den Vorstand ausgeschlossen werden.
4.2.3 Ebenso können Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn die
Beiträge des laufenden Jahres trotz Erinnerung bis zum Jahresende nicht oder
nicht vollständig gezahlt worden sind.
4.2.4 Das Mitglied ist über den Ausschluss schriftlich unter Angabe des Grundes
zu informieren. Eine Berufung (schriftlich an die Vereinsadresse) ist innerhalb
von zwei Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung möglich. Über die Berufung,
die keine aufschiebende Wirkung hat, entscheidet der Vereinsrat.
4.3 Beiträge
4.3.1 Die Höhe des Vereinsbeitrages sowie ggf. außerordentlicher Beiträge, zu
deren Zahlung die Mitglieder verpflichtet sind, werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
4.3.2 Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgesetzt.
4.3.3 Für kostenintensivere Abteilungen bzw. Sportgruppen können durch den
Vorstand Abteilungsaufnahmegebühren und Abteilungsbeiträge, die zusätzlich zum
Vereinsmitgliedsbeitrag erhoben werden, beschlossen werden.
4.3.4 Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats ist Bedingung für die Aufnahme
in den Verein.
4.3.5 Die Beiträge und Gebühren sind, soweit keine Einzugsermächtigung/kein
SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, jährlich bis zum 15. April zu zahlen. Die
durch das Mahnverfahren entstehenden Kosten gehen zu Lasten des säumigen
Mitgliedes.
4.3.6 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben freien
Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.
4.3.6 Einzelheiten werden vom Vorstand beschlossen und in "Beitragsregelungen"
niedergelegt.
4.4 Kurzzeitmitgliedschaften
Sie können durch den Vorstand eingerichtet werden.
4.5 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben,
können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der
Beitragspflicht befreit und haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des
Vereins.
5. ORGANISATION
Abteilungen
Der Sportbetrieb gliedert sich in Abteilungen. Abteilungen sind
Zusammenfassungen gleicher oder ähnlicher Sportangebote auf Beschluss des
Vorstandes.
Organe
Organe des TVE Burgaltendorf sind, neben den Organen der TVE-Jugend:
.1 die Mitgliederversammlung
.2 der Vorstand
.3 der Vereinsrat
.4 der Mitarbeiterkreis Sport
.5 der Mitarbeiterkreis Organisation
.6 der Mitarbeiterkreis Freizeit
5.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder
des Vereins.
5.1.1 Einberufung
Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand alle stimmberechtigten Mitglieder
durch Rundschreiben oder Vereinszeitschrift unter Angabe der Tagesordnung im
ersten Viertel der Jahre mit ungerader Kalenderzahl ein. Die Einladung erfolgt
spätestens 14 Tage vorher.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird, vorbehaltlich des Punktes 10
(Auflösung), innerhalb einer Frist von vier Wochen vom Vorstand einberufen, wenn
es der Vorstand beschließt oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder sie schriftlich beantragt.
5.1.2 Zuständigkeit
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
.1 die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes einschließlich der
Jahresrechnungen der vorausgegangenen zwei Jahre
.2 Entgegennahme der Berichte über die Buchprüfungen und Entscheidung über den
Antrag auf Entlastung
.3 die Festsetzung der Vereinsbeiträge sowie ggf. außerordentlicher Beiträge
.4 Wahlen nach den Aussagen dieser Satzung
.5 Entscheidungen über Anträge, die an die Mitgliederversammlung gerichtet
wurden und nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen
.6 Satzungsänderungen
.7 die Auflösung des Vereins
5.1.3 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt bei den Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung sind
alle anwesenden Mitglieder, soweit sie volljährig und voll geschäftsfähig sind.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Wählbar sind alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder, soweit sie
anwesend sind, oder aber ihre schriftliche Zustimmung zur Annahme des Amtes für
den Fall einer Wahl vorliegt.
5.1.4 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen
Die Mitgliederversammlung ist, vorbehaltlich des Punktes 10 der Satzung
(Auflösung), ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Abstimmungen und Wahlen werden - vorbehaltlich des Punktes 10 (Auflösung) - mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen (Enthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt).
Von mehreren Kandidaten gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit für die erstplacierten Kandidaten finden Stichwahlen statt.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen geheim, wenn es von mindestens fünf der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beantragt wird.
Zur Satzungsänderung, zur Vereinsauflösung und zur Annahme von
Dringlichkeitsanträgen ist eine 2/3-Stimmenmehrheit erforderlich.
5.1.5 Dringlichkeitsanträge
Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung angeführt sind, können in der
Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn sie dem Vorstand
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung (schriftlich) vorliegen und
die Mitgliederversammlung ihre Dringlichkeit mit 2/3-Stimmenmehrheit anerkennt.
5.1.6 Leitung
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden geleitet. Falls er/sie
verhindert ist, benennt der Vorstand eine(n) Vertreter/-in aus seinem Kreis.
5.2 Vorstand
5.2.1 Der Vorstand führt den Verein und koordiniert die Arbeit der Organe.
Den Vorstand bilden:
.1 der/die Vereinsvorsitzende
.2 der/die Geschäftsführer/-in
.3 der/die Organisationsleiter/-in
.4 der/die Sportleiter/-in
.5 der/die Freizeitleiter/-in
.6 der/die Seniorenreferent/-in
.7 der/die Sportleiter/-in (TVE-Jugend)
.8 der/die Jugendleiter/-in (TVE-Jugend)
Die Vorstandsmitglieder der Pos. 1 bis 6 werden von der Mitgliederversammlung
für vier Jahre gewählt und führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines dieser Vorstandsmitglieder wählt der
Vereinsrat auf Vorschlag des Vorstandes eine(n) Nachfolger/-in für die
verbleibende Amtszeit.
Die Vorstandsmitglieder der Pos. 7 bis 8 werden von der >TVE-Jugend< nach den
Bestimmungen ihrer Verfassung gewählt.
Die Besprechungen des Vorstandes finden jährlich mindestens einmal statt. Wenn
1/3 der Vorstandsmitglieder es wünscht, ist innerhalb eines Monats eine
Vorstandsbesprechung durchzuführen.
Die Vorstandsmitglieder sind vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB
befreit, sofern Verträge/Vereinbarungen über Beschäftigungsverhältnisse
abzuschließen sind.
5.2.2 Der/die Vereinsvorsitzende
Der/Die Vereinsvorsitzende repräsentiert den Verein, führt den Vorstand und lädt
zu dessen Besprechungen ein.
5.2.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gesetzliche Vertreter des Vereins) bilden
- der/die Vorsitzende
- der/die Geschäftsführer/-in
- der/die Organisationsleiter/-in
- der/die (von der Mitgliederversammlung gewählte) Sportleiter/-in.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist
berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
5.2.3 Ehrenvorsitzende/r
Verdiente Vereinsvorsitzende können nach Ausscheiden aus dem Vorstand durch die
Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden/zur Ehrenvorsitzenden mit Sitz und
Stimme im Vorstand ernannt werden.
5.3 Vereinsrat
5.3.1 Der Vereinsrat ist ein Forum zur Diskussion zur Koordination der
Mitgliederinteressen.
Zu seinen Aufgaben gehören:
.1 die Entscheidung über die Berufung ausgeschlossener Mitglieder
.2 die Auslegung der Satzung in Zweifelsfällen (gemeinsam mit dem Vorstand)
.3 die Wahl des/der Vereinsratvorsitzenden
.4 die Vergütung der Vorstandsmitglieder
.5 die Teilnahme an Mitgliederversammlungen
Der Vereinsrat besteht aus Sprechern/-innen der Gruppen, in denen volljährige
Mitglieder tätig sind. Er wählt in seiner ersten Sitzung nach Wahl der
Gruppensprecher/-innen seine/n Vorsitzende/n aus seinen Reihen selbst.
Der/die Vereinsratvorsitzende kann an den Besprechungen des Vorstands beratend
teilnehmen.
5.3.2 Gruppensprecher/-innen
Die Gruppensprecher/-innen werden von den zur jeweiligen Gruppe gehörenden
Mitgliedern aus ihrer Mitte nach einer vom Vorstand zu beschließenden Regelung
zu Beginn des Jahres, in denen die Mitgliederversammlung stattfindet, für vier
Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
Aufgabe der Gruppensprecher/-innen ist es, sich durch ständigen Kontakt mit den
Mitgliedern ihrer Gruppe über deren Interessen, Anregungen und Kritik zu
informieren und sie in den Vereinsrat einzubringen.
5.4 Mitarbeiterkreis Sport
5.4.1 Der “Mitarbeiterkreis Sport" ist für die Organisation des Sportbetriebes
zuständig, entscheidungsbefugt und verantwortlich.
Den Mitarbeiterkreis "Sport" bilden:
.1 die beiden Sportleiter/-innen als Leiter/-innen des Mitarbeiterkreises
.2 alle im Sportbetrieb von den Sporleitern/Sportleiterinnen oder vom
Aktiv-Punkt-Leiter/von der Aktiv-Punkt-Leiterin eingesetzten Mitarbeiter/-innen,
soweit sie Vereinsmitglied sind.
5.4.2 Abteilungsleiter/-innen
Hauptaufgabe der Abteilungsleiter/-innen ist die Organisation des Sportbetriebes
ihrer Abteilung, insbesondere die Mitarbeitersuche und - mit Zustimmung des
Vorstandes - der Mitarbeitereinsatz.
.1 Die Leiter/-innen der Abteilungen, in denen in der Regel volljährige
Mitglieder Sport treiben, werden von dem/der durch die Mitgliederversammlung
gewählten Sportleiter/-in ernannt.
.2 Die Leiter/-innen der Abteilungen, in denen in der Regel minderjährige
Mitglieder Sport treiben, werden von dem/der durch die turnerjugend gewählten
Sportleiter/-in ernannt.
.3 Die Ernennung der Leiter/-innen der Abteilungen, in denen in der Regel
volljährige und minderjährige Mitglieder tätig sind, erfolgt gemeinsam durch die
beiden Sportleiter/-innen.
Die Ernennungen sollen binnen eines Monats nach der Mitgliederversammlung mit
Wirkung für 4 Jahre erfolgen.
5.5 Mitarbeiterkreis Freizeit
Der “Mitarbeiterkreis Freizeit" ist für die Planung und Durchführung von
außersportlichen Veranstaltungen zuständig, entscheidungsbefugt und
verantwortlich.
Den Mitarbeiterkreis "Freizeit " bilden:
.1 der/die TVE-Freizeitleiter/-in als Leiter/-in des Mitarbeiterkreises
.2 alle für die Organisation außersportlicher Aktivitäten vom Freizeitleiter/von
der Freizeitleiterin eingesetzten Mitarbeiter/-innen, soweit sie Vereinsmitglied
sind.
5.6 Mitarbeiterkreis Organisation
Der “Mitarbeiterkreis Organisation" ist für die Vereinsorganisation zuständig,
entscheidungsbefugt und verantwortlich.
Den “Mitarbeiterkreis Organisation" bilden:
.1 der/die Geschäftsführer/-in und der/die Organisationsleiter/-in als
Leiter/-innen des Mitarbei-terkreises
.2 alle in der Vereinsorganisation von Geschäftsführer/-in und
Organisationsleiter/-in eingesetzten Mitarbeiter/-innen, soweit sie
Vereinsmitglied sind.
5.7 Projektleiter/-innen, Projektgruppen
Projektleiter/-innen können von Vorstandsmitgliedern zur Planung und
Durchführung von Veranstaltungen und für Sonderaufgaben eingesetzt werden. Die
Projektleiter/-innen können zu ihrer Unterstützung Projektgruppen bilden. Mit
Abschluss des Projekts endet die Tätigkeit des /der Projektleiters/-in und der
Projektgruppe.
5.8 TVE-Mitarbeiterteam
Alle im TVE Burgaltendorf tätigen Mitarbeiter/-innen bilden das “TVE-Mitarbeiterteam”.
6. BUCHPRÜFER/-INNEN
Die Buchhaltung des Vereins wird in jedem Jahr durch eine/einen Buchprüfer/-in
geprüft. Zu diesem Zweck wählt die Mitgliederversammlung des Vereins für vier
Jahre eine/einen Buchprüfer/-in und eine/n Vertreter/-in.
Der/Die Buchprüfer/-in erstellt einen Prüfungsbericht, der der
Mitgliederversammlung sowie dem Vorstand vorgelegt wird. Er/Sie beantragt bei
ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung.
7. NIEDERSCHRIFTEN
Über die Mitgliederversammlung, die Besprechungen der Organe und über die
Gruppensprecherwahlen sind innerhalb von zwei Wochen Beschlussniederschriften zu
fertigen.
Es sind zu unterschreiben
- die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen vom
Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin oder vom Geschäftsführer/von der
Geschäftsführerin
- die Niederschriften über die Besprechungen der Organe vom Leiter/von der
Leiterin der Besprechung
- die Niederschriften über die Gruppensprecherwahlen von einem
Vorstandsmitglied.
Niederschriften von der Mitgliederversammlung, die bei den Mitgliedern des
Vorstandes eingesehen werden können, gelten als genehmigt, wenn innerhalb einer
Zeit von zwei Monaten nach der Versammlung kein (schriftlicher) Widerspruch beim
Vorstand erhoben wird.
8. DATENSCHUTZ
8.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder und Teilnehmer/-innen an Angeboten
des Vereins verarbeitet. Der Verein informiert hierüber in einem TVE-Merkblatt
zu den "Informationspflichten nach Art. 13 & 14 der EU-DS-GVO".
Der Vorstand beschließt ferner eine "Datenschutzrichtlinie des TVE
Burgaltendorf", in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der
Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der
personenbezogenen Daten aufgeführt sind.
8.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, haben jedes Vereinsmitglied und jede(r) Teilnehmer/-in an
Vereinsangeboten das Recht,
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie
unrichtig sind,
c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei
behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen
lässt,
d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die
Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert
wurden nicht mehr notwendig sind,
e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
f) seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu
erhalten.
8.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen oder sonst
für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu
anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus
dem Verein hinaus. Hierzu sind die Mitarbeiter/-innen schriftlich zu
verpflichten ("TVE-Mitarbeiter/-innen-Verpflichtung zur Wahrung der
Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes").
8.4 Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der
EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz neu ernennt der
Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. Die Ernennung bedarf der Bestätigung
durch die nächste Mitgliederversammlung.
9. HAFTUNG
Der Verein, seine Organe und Mitarbeiter/-innen haften gegenüber den Mitgliedern
für Schäden aller Art in ihrem Wirkungsbereich - auch in Fällen grober
Fahrlässigkeit - nur, wenn und soweit die Haftung durch die bei der Sporthilfe
e.V. im Landessportbund NW abgeschlossenen Versicherungen gedeckt ist.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Der Verein haftet nicht für privates Eigentum, das in den von ihm benutzten
Anlagen abhanden kommt oder beschädigt wird.
10. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen worden sein muss,
mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten, anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
Sind bei dieser Mitgliederversammlung weniger als 1/10 der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins anwesend, so ist binnen drei Monaten, frühestens jedoch
einen Monat danach, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig
mit 2/3-Stimmenmehrheit entscheidet
.
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten
verbleibende Vermögen der Gemeinschaft Essener Turnvereine (GET) zu mit dem
Zweck der Förderung des Sports, vorzugsweise durch einen im Stadtteil
Burgaltendorf neu zu gründenden, gemeinnützigen Sportverein.
11. AUSLEGUNG DER SATZUNG
In Zweifelsfällen entscheiden über die Auslegung der Satzung der Vorstand und
der Vereinsrat gemeinsam.
Essen - Burgaltendorf, den 30.03.2019
Der Vorstand (Gesetzliche Vertreter/-innen gem. § 26 BGB):
gez.:
Eckhard Spengler Gerhard Spengler Christiane Spengler Stephan Semmerling
(Vorsitzender) (Geschäftsführer) (Organisationsleiterin) (Sportleiter)